Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung dieser Bedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten unter Ausschluss aller anderen Geschäftsbedingungen für die Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Besteller"). Abreden, die diese Bedingungen ändern oder ergänzen, Nebenabreden sowie Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Handelsvertreter und Handlungsreisende dürfen für uns verbindliche Erklärungen nicht abgeben oder entgegennehmen.

2. Angebote, Unterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben in Prospekten, Katalogen, Drucksachen, Anzeigen, Rundschreiben und Preislisten entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung und sind nur annähernd.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie unserer Leistungen dar. Sie dienen nur der Orientierung des Bestellers und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Anträge / Bestellungen
Anträge sind für den Besteller bindend. Wir werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verpflichtet. Hinsichtlich Bestellungen über den Webshop gilt Folgendes: Der Besteller kann aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button mit dem Warenkorb-Symbol oder innerhalb des Warenkorbs über den Button „Artikel hinzufügen“ im sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „verbindlich bestellen“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken des Angebotes/der Bestellung kann der Besteller die Daten jederzeit ändern und einsehen. Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Besteller durch Ankreuzen des Kästchens „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat. Bei Zahlung per Vorauskasse erhält der Besteller zunächst eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Bestellers eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebots dar. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Abgabe einer entsprechenden Annahmeerklärung zustande („Auftragsbestätigung“), die mit gesonderter E-Mail versandt wird.

4. Preise und Zahlung
Sämtliche Preise gelten ab Werk Rosenfeld ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung. Wir behalten uns vor, bei Dauerschuldverhältnissen die Preise zu ändern, wenn sich einzelne Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen von Material- oder Stromkosten, zu erhöhen. In gleicher Weise werden wir bei Kostensenkungen vorgehen. In diesen Fällen ändert sich der Preis entsprechend der geänderten Kostenfaktoren. Ändert sich der Preis um mehr als 5 %, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Warenlieferungen auf Rechnung sind innerhalb von 30 Kalendertagen rein netto auf unser Konto (maßgebend ist die Gutschrift) zu zahlen. Ist eine andere Zahlungsart vereinbart, z.B. per Kreditkarte, Vorkasse, Giropay oder Sofortüberweisung, so ist diese mit Vertragsschluss fällig. Erfüllungsgehilfen, Handelsvertreter, Berater und Handlungsreisende haben keine Befugnis für Inkasso und Stundungsabreden.
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch bei erfolgter Mängelrüge, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zahlungsverzug (auch hinsichtlich vorhergehender Bestellungen) oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5. Mindermengenzuschläge, Mehr-, Minderlieferungen
Für Kleinaufträge fallen folgende Bearbeitungszuschläge an: bis EUR 50,00 = EUR 10,00, EUR 50,01 bis EUR 100,00 = EUR 7,50. Bei Sonderkonstruktionen sind Stückzahlabweichungen der Gesamtliefermenge bis zu +/- 10% unter entsprechender Anpassung des Gesamtkaufpreises gestattet.

6. Fertigungsmittel
Sofern wir vom Besteller beigestellte Fertigungsmittel (Werkzeuge, Modelle, Formen, Schablonen, Muster etc.) nutzen, verpflichten wir uns, diesbezüglich erforderliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Besteller die hierfür entstehenden Kosten. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben von uns hergestellte Fertigungsmittel unser Eigentum, unabhängig davon, ob der Besteller (anteilige) Herstellungskosten bezahlt hat. Wir sind berechtigt, Fertigungsmittel nach eigenem Ermessen zu verwenden.
Uns stehen Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Herausgabe von (beigestellten) Fertigungsmitteln zu, bis der Besteller seinen vertragli-chen sowie gesetzlichen Verpflichtungen uns gegenüber in vollem Umfang nachgekommen ist und keine Verpflichtungen unsererseits gegenüber dem Besteller mehr bestehen, für welche eine Nutzung der Fertigungsmittel erforderlich werden könnte (insbesondere potentielle Nachbesserungspflichten) bzw. die Einrede der Verjährung durch uns anspruchshemmend geltend gemacht werden kann.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware ("Vorbehaltsware") bis zur Zahlung des Kaufpreises vor. Im Falle einer dauerhaften Geschäftsbeziehung geht das Eigentum erst auf den Besteller über, wenn sämtliche unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller beglichen sind. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) zu den anderen verbundenen oder ver-mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Wir nehmen die Übereignung an.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
Der Besteller tritt schon im Voraus die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob weitererarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware an uns ab.
Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unser Recht zur Einziehung der Forderungen bleibt unberührt. Wir werden die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass hat der Besteller seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zum Schutz unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8. Liefertermine, Verzug
Werden wir am rechtzeitigen Erbringen der Leistungen durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse gehindert, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Neue Termine sind dann einvernehmlich zu vereinbaren.
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung, nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und vor Klärung aller technischen Einzelheiten.
Der Besteller ist verpflichtet, alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die termingerechte Durchführung der Geschäfte zu erfüllen.
Die vereinbarten Liefertermine gelten als eingehalten, wenn unsererseits die Bereitschaft zum Erbringen der Leistung erklärt wurde.
Die Einhaltung der Liefertermine und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert werden. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Besteller sobald wie möglich anzeigen.
Der Besteller kann im Falle des Lieferverzugs auch neben der Leistung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist jedoch stets eine vorausgehende schriftliche Mahnung unter angemessener Fristsetzung. Dieser Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, beschränkt auf 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung. Das Recht des Bestellers nach Ablauf der angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer 11 zu verlangen, bleibt unberührt.

9. Versand, Gefahrenübergang
Die Lieferungen erfolgen "ab Werk" (EXW INCOTERMS 2010), sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unsere Betriebsstätte verlässt. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmit-teln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht jede Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Nimmt der Besteller am Liefertermin die Ware nicht vertragsgemäß ab, lagern wir sie nach Möglichkeit für ihn auf sein Risiko und seine Kosten. Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.

10. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware und unsere sonstige Leistung unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, nach Eingang bzw. Erbringen uns gegenüber schriftlich zu rügen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, sind unverzüglich, spätestens drei Werktage, nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gelten Lieferung und Leistung als genehmigt.

11. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, so hat der Besteller Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Wir sind berechtigt, zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung zu wählen. Konnte der Mangel auch durch eine zweite Nachbesserung nicht beseitigt werden, kann der Besteller bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Rücktritt oder Herabsetzung des Kaufpreises und Schadenersatz gemäß Ziffer 11 verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sich der Zustand der Ware aufgrund einer unsachgemäßen Verwendung oder Lagerung, einem unsachgemäßem Transport oder einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung durch den Besteller verschlechtert. Gleiches gilt, soweit eine Verschlechterung aus einer der Eigenart und der Funktionsweise der Ware typischen Veränderung (z.B. produkttypische Abnutzung, Verschleiß) resultiert.
Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Ware an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Änderung des Ortes entspricht der vereinbarten Verwendung der Ware. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Sofern trotz Mangelbeseitigungsverlangen kein Mangel vorlag, ist der Besteller zum Ersatz der aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verpflichtet, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

12. Haftung
Wir haften unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Wir haften ferner für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Wir haften ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. Wir haften auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist.
Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

13. Vertraulichkeit
Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die diesem gegenüber im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung, direkt oder indirekt von uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG offenbart wurden, vertraulich zu behandeln und diese Informationen insbesondere weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Der Besteller steht dafür ein, dass mit diesem verbundene Unternehmen, welche Informationen im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung erhalten, sich ebenfalls an diese Geheimhaltungspflicht halten. Mitarbeiter gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung, sofern mit diesen dieser Klausel entsprechende Pflichten vereinbart wurden.
Sofern und soweit es im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, dürfen Informationen an verbundene Unternehmen und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vertraglich verbundene Dritte weitergeben werden, sofern es sich beim Empfänger nicht um einen Wettbewerber von uns handelt und dies gesetzlich zulässig ist. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass mit dem Empfänger, vor der Weitergabe der Information, dieser Klausel entsprechende Geheimhaltungspflichten vereinbart wurden und von diesem eingehalten werden.
Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Klausel bestehen nicht, wenn und soweit eine Information ohne Verletzung dieser Pflichten öffentlich bekannt ist oder wird oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde oder bei dem Besteller bereits bekannt war oder aufgrund zwingender gerichtlicher, behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder Anordnungen preisgegeben werden muss, wobei der Umfang der Preisgabe so gering wie möglich zu halten ist und der Besteller uns vor der beabsichtigten Preisgabe (soweit zumutbar) schriftlich informieren muss oder vom Besteller ohne Verwendung oder Bezug auf unsere Information unabhängig entwickelt wurde. Sofern der Besteller sich auf eine oder mehrere der vorgenannten Ausnahmen beruft, hat er die zu Grunde liegenden Tatsachen nachzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Geheimhaltungspflichten des Bestellers nach dieser Klausel über die Beendigung der jeweils letzten Geschäftsbeziehung hinaus, für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren, fort; entsprechendes gilt, wenn kein Liefervertrag zustande kommt.

14. Gültigkeitsklausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, so bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist unser Sitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Balingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

Blickle Räder+Rollen GmbH u. Co. KG, Rosenfeld, eingetragen im Handelsregister des AG Stuttgart unter HRA 410183.

Stand 05/2023